Die Rücknahme der Berufung ist auch nach einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten möglich, wenn infolge einer nach dem Verzicht eingelegten Anschlussberufung mündlich verhandelt wird und die Rücknahme in dieser mündlichen Verhandlung vor der Antragstellung erklärt wird.
1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das Oberlandesgericht berufen (Anschluss an BGH NJW 2004, 3412).
2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH Rpfleger 2006, 438 dem Bundesgerichtshof vorgelegt (in Anschluss an OLG Karlsruhe ZMR 2006, 710 f.).
Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweist, ist nur bei Zulassung durch das Landgericht mit der Rechtsbeschwerde - in WEG-Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG- zum OLG anfechtbar.
1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das Oberlandesgericht berufen (Anschluß BGH, 30.09.2004, V ZB 16/04 = NJW 2004, s. 3412).
2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH, 09.03. 2006, V ZB 164/05 = RPfleger 2006, S. 438) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
1. Zur Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 164 VwGO).
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO kann sich der Kostenschuldner auf die Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs allenfalls dann berufen, wenn der Kostengläubiger gegenüber seinem Anwalt die Einrede der Verjährung erhoben hat.