Klagt ein Bauherr als Schadensersatz gegen den Baunternehmer Rechtsanwaltskosten ein, die er als Zwangsvollstreckungsschuldner seinem Prozessgegner (Nachbarn) im Rahmen einer ZV nach §§ 887 II, 788 ZPO erstattet hat, so sind diese Rechtsanwaltskosten keine Kosten dieses Rechtsstreits ( Schadensersatzprozess ) und daher auch nicht gem. §§ 91 I, 103 I ZPO erstattbar.
Das gilt auch dann, wenn das Gericht im Schadensersatzprozess den insoweit materiel eingeklagten Schaden (Rechtsanwaltskosten) in seinem Urteil mit der Begründung abgewiesen hat, diesen Schaden könne der Kläger sich in der nachfolgenden Kostenfestsetzung einfacher und billiger titulieren lassen. Diese Urteilsfeststellungen binden den Rechtspfleger nicht.