Richter- und Sachverständigenablehnungsverfahren verlieren in der Beschwerdeinstanz nicht ihren Charakter als Nebenverfahren.
Bei einem erfolglosen Rechtsmittel ergeht eine Kostengrundentscheidung durch das Beschwerdegericht gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Rechtsmittelführers.
Bei einer erfolgreichen Beschwerde sind die für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuwendenden außergerichtlichen Kosten der Parteien Teil der Kosten des Hauptverfahrens und werden von der dort getroffenen Kostengrundentscheidung umfasst.
In Bezug auf Kosten, die nicht bei Einleitung oder während des Prozesses anfallen, besteht die tatsächliche Vermutung, dass sie zu dessen Führung nicht erforderlich waren, weshalb sie nur ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar sind. Im Übrigen ist ein strenger Maßstab bei der Prüfung der Erforderlichkeit vorprozessualer Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren anzulegen.
1. a) Auch im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Ausgangsgerichtes durch einen Beschluss zu erfolgen; eine bloße Verfügung ist unzureichend.
b) Erfolgt die Nichtabhilfe und Vorlage durch bloße Verfügung kann das Beschwerdegericht die Sache zur ordnungsgemäßen Bescheidung an das Ausgangsgericht zurückverweisen; es kann allerdings auch über die Beschwerde sogleich entscheiden.
2. Die anwaltliche Geschäftsgebühr, die der spätere Prozessbevollmächtigte des Kostengläubigers wegen seines vorprozessualen, anspruchszurückweisenden Schreibens verlangen kann, ist nicht Teil der Kosten des Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden können (entgegen OLG Hamburg, OLGR 2006, 691 [692]).
1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.
2. Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.
Der nicht parteifähige Beteiligte eines Rechtsstreits kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem sogenannten Zulassungsstreit ergangen ist.
1. Zu den außergerichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gehören ohne Weiteres auch die Anwaltskosten, die in einem einbezogenen Beweisverfahren entstanden sind.
2. Werden in einem Kostenvergleich die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und sodann die Kosten des Beweisverfahrens getrennt geregelt, so zählen zu den letzteren nur noch die Gerichtskosten des Beweisverfahrens.
1. Kosten einer außergerichtlichen Einigung über den Streitgegenstand gehören nur dann zu den Prozesskosten, wenn die Parteien diese Kosten in eine einvernehmliche Kostenregelung ausdrücklich einbezogen haben.
2. Wird im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung keine Kostenregelung getroffen, trägt jede Partei ihre insoweit entstandenen Kosten selbst.
Haben die Parteien in einem Prozessvergleich eine Kostenregelung getroffen und im Rahmen dieser Kostenregelung die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten vereinbart, kann eine Kostenfestsetzung nach §§ 103 Abs. 1, 104 ZPO auch hinsichtlich der vorprozessualen Kosten in Betracht kommen.
Von der in einem Prozessvergleich enthaltenen Kostenregelung sind in Ermangelung im Vergleichstext enthaltener, entgegenstehender Umstände grundsätzlich solche Kosten nicht umfasst, über die bereits rechtskräftig entschieden ist. Eine Beweisaufnahme zum von den Parteien über den Wortlaut hinaus gewollten Inhalt der vergleichsweisen Kostenregelung findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt.
Von der in einem Prozessvergleich enthaltenen Kostenregelung sind in Ermangelung im Vergleichstext enthaltener, entgegenstehender Umstände grundsätzlich solche Kosten nicht umfasst, über die bereits rechtskräftig entschieden ist. Eine Beweisaufnahme zum von den Parteien über den Wortlaut hinaus gewollten Inhalt der vergleichsweisen Kostenregelung findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt.
Nimmt der Gesamtvollstreckungsverwalter den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug zum Zwecke der Rücknahme des Rechtsmittels auf, so können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen ihn die Kosten des ersten Rechtszuges festgesetzt werden, weil es insoweit an einem Kostentitel fehlt.
1. Ist die Verbindung zweier gleichartiger Prozesse unterblieben und sind zwei Kostengrundentscheidungen ergangen, kann die Rechtspflegerin die Verbindung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachholen.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.
1. Ist die Verbindung zweier gleichartiger Prozesse unterblieben und sind zwei Kostengrundentscheidungen ergangen, kann die Rechtspflegerin die Verbindung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachholen.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.
1) Ist nur über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden und nicht über die Kosten der Streithilfe, so fehlt es für die Festsetzung der Kosten des Streithelfers an der notwendigen Kostengrundentscheidung.
2) Ein in einem solchen Falle ergangener Kostenfestsetzungsbeschluß zugunsten des Streithelfers ist nichtig.
3) Selbst bei etwaigen Zweifeln am Verständnis der Kostengrundentscheidung ist eine zu Lasten der unterstützten Hauptpartei ergangene Kostenentscheidung auf keinen Fall dahin auszulegen, daß diese auch die Kosten ihres Streithelfers zu tragen hat.
Werden die Kosten des Rechtsstreits einer bestimmten Partei auferlegt, so liegt darin nicht auch gleichzeitig eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Streithelfers des Gegners; dessen Kosten sind vielmehr nur nach Maßgabe eines gesonderten ihn betreffenden Kostentitels festsetzbar.
1. Scheidet von drei Streitgenossen einer durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen aus dem Rechtsstreit aus, so sind die Kosten des ausgeschiedenen Streitgenossen nicht aufgrund eines Kostentitels zugunsten des von der Verschmelzung betroffenen verbliebenen Streitgenossen festsetzbar; insoweit fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Festsetzung der 3/10 Erhöhungsgebühr aus Anlaß der anwaltlichen Vertretung ausgeschiedenen Streitgenossen.
2. Gleichwohl ist in einem solchen Falle eine 6/10 Erhöhungsgebühr aus eigenem Recht der verbliebenen beiden Streitgenossen festsetzbar.
Eine für das Kostenfestsetzungsverfahren geeignete Kostengrundentscheidung liegt auch dann nicht (mehr) vor, wenn eine zwischenzeitliche Berichtigung der Kostenentscheidung eine neue Kostenverteilung ergeben hat.
Ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluß wird dadurch wirkungslos und über das Kostenfestsetzungsgesuch ist erneut zu entscheiden.
- keine festsetzbaren Kosten für die Löschung einer Grunbucheintragung nach Rücknahme des Antrags auf Erlaß der zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren
Hat der Antragsteller aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Verfügungsverbots in das Grundbuch zu lasten des Antragsgegners bewirkt, dann aber den Verfügungsantrag im Widerspruchsverfahren zurückgenommen, und hat der Antragsgegner daraufhin gegen den Antragsteller eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO erwirkt, so gibt eine solche Kostenentscheidung keinen geeigneten Titel zur Festsetzung der Kosten für die Löschung der Grundbucheintragung ab; diese Kosten gehören nicht zu den Kosten des Ausgangsverfahrens.
- Gesamtgläubigerschaft mehrerer Kläger bzl. der zu erstattenden verauslagten Gerichtskosten
Mehrere Kläger sind im Hinblick auf die Erstattung der von ihnen verauslagten Gerichtskosten nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung gegenüber dem unterlegenen beklagten Entscheidungsschuldner als Gesamtgläubiger anzusehen.