Ist lediglich in einem gesonderten Schiedsvertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart worden und widerspricht diese Regelung der Schiedsabrede in einem am selben Tag geschlossenen Hauptvertrag, die lediglich eine Schlichtungsabrede enthält, kann eine wirksame Schiedsabrede nicht angenommen werden.
1. Zum Umfang des Rügerechts im Rechtsbehelfsverfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
2. Zur Bindung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft an eine von der Gesellschaft eingegangene Schiedsvereinbarung, die der Form des § 1029 Abs. 2, nicht aber der des § 1031 Abs. 5 Sätze 1 und 3 ZPO entspricht.