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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 101 Abs. 2 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 101 Abs. 2 ZPO"

Übersicht

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 8 U 164/06 vom 27.11.2007

1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich grundsätzliche keine Nebenpflicht des Bestellers, die Geschäftsentwicklung des Unternehmers nicht durch wahre Tatsachenbehauptungen oder durch Meinungsäußerungen zu gefährden.

2. Das im Falle der Prozessstandschaft grundsätzlich bestehende rechtliche Interesse des den Beitritt erklärenden Rechtsinhabers am Obsiegen der Klagpartei wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Klage als unzulässig oder unbegründet erweist.

Ist der Streithelfer Inhaber der in gewillkürter Prozessstandschaft eingeklagten Forderung, so gilt er der unterstützten Klagpartei als Streitgenosse.

BGH – Beschluss, II ZB 23/06 vom 18.06.2007

Der in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität gilt nur in Fällen einfacher Nebenintervention. Handelt es sich um eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO, hier: Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Aktionären geführten Anfechtungs-/bzw. Nichtigkeitsklage), sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, so dass über die Kosten des Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden ist.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 5995/99 vom 08.11.2000

Leitsatz:

1. Werden im Wege einer kassatorischen Klage Befangenheitsgründe gegen die Wahl eines Abschlußprüfers geltend gemacht" so entfaltet das Verfahren nach § 318 Abs.3 HGB keine Sperrwirkung.

2. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nicht als befangen anzusehen, wenn sie einen Jahresabschluß prüft, in dem mögliche Schadensersatzansprüche gegen sie selbst zu berücksichtigen sind, sofern sie sich der Notwendigkeit einer Bewertung der Ansprüche dadurch entzieht, daß sie sich mit dem Auftraggeber über die streitige Forderung vergleicht.

3. Hat eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das einer Fusion zugrundeliegende Verschmelzungsgutachten erstellt, so ist sie nicht alleine deshalb als Abschlußprüferin für das fusionierte Unternehmen ausgeschlossen. Die Prüferbefähigung bleibt gewahrt, wenn sich die Prüfungsgesellschaft in ihrem Gutachten darauf beschränkt hat, Handlungsmöglichkeiten und Konsequenzen aufzuzeigen, ohne dabei unternehmerische Entscheidungen an sich zu ziehen.

BGH – Beschluss, X ZR 3/08 vom 24.06.2008

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 6 U 91/00 vom 05.04.2001


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