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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 1 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 1 ZPO"

Übersicht

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 57/02 vom 28.11.2002

1. (a) Die Angabe "mit zero-order-kinetik" für einen Beta-Blocker ist eine fachsprachliche, nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangene Bezeichnung im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG. Dass damit die gleichmäßige Freisetzung des Wirkstoffs in der Retardtablette gemeint ist, erschließt sich dem durchschnittlichen Leser nicht.

(b) Die Angabe "mit zero-order-kinetik" auf der Faltschachtel des Arzneimittels enthält deren Verwendung auch außerhalb der Fachkreise, obwohl der Beta-Blocker verschreibungspflichtig ist; die Angabe begegnet u. a. den Laien als Patienten.

(c) Die Angabe "mit zero-order-kinetik" auf der Faltschachtel ist Werbung im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG, sie weist auf den Vorteil des Beta-Blockers durch die gleichmäßige Wirkstofffreisetzung hin. Da die Angabe nicht nach den AMG-Bestimmungen vorgeschrieben ist, bleibt es bei der Anwendung des § 11 Nr. 6 HWG insoweit.

2. Es ist keine rechtsmissbräuchliche Verfahrensvermehrung, wenn der Antragsteller zunächst mit der Unterlassungsverfügung gegen die Bezeichnung auf der Faltschachtel eines Arzneimittels in einer Wirkstoffstärke vorgeht und später dieselbe Bezeichnung für weitere Wirkstoffstärken desselben Mittels mit einer zweiten einstweiligen Verfügung angreift, weil der Verletzer wider Erwarten nur das erste Verbot betreffend die eine Wirkstoffstärke befolgt.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 308/00 vom 26.09.2002

1. Wird beim Parallelimport eines markenrechtlich geschützten Arzneimittels unter Verwendung einer originären, nachträglich umkonfektionierten Primärverpackung (Pumpspray) der Parallelimporteur nur mit dem Hinweis "pharmazeutischer Unternehmer" angegeben, so ist mangels Erschöpfung eine Markenverletzung gegeben. Der Parallelimporteur kann dadurch für den Hersteller des Arzneimittels gehalten werden. Es würde nicht ausreichen, wenn auf der äußeren Verpackung eine Klarstellung insoweit erfolgen würde, weil ein solches Pumpspray zur Behandlung von Atemwegserkrankungen oft ein Eigenleben ohne Faltschachtel führt. Deswegen muss auf dem inneren Behältnis selbst der möglichen Zuordnungsverwirrung begegnet werden.

2. Die nach § 10 Abs. 1 AMG vorgeschriebenen Angaben (hier: Angaben zum pharmazeutischen Unternehmer) sind auf den Faltschachteln und auf den inneren Behältnissen zu machen. Die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG (Angaben nur auf der äußeren Umhüllung erforderlich) gilt für Behältnisse von nicht mehr als 10 ml Rauminhalt, hierbei ist nicht etwa auf die Füllmenge, sondern auf das Volumen des inneren Behältnisses abzustellen.

3. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, die vorliegende Beanstandung in einem getrennten Rechtsstreit zu verfolgen und nicht zusammen mit der anderweitig angegriffenen Abänderung der Arzneimittelbezeichnung.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 15 WF 182/00 vom 21.12.2000

Führt ein in Deutschland niedergelassener Rechtsanwalt für eine im EU-Ausland wohnende Partei,die nicht als Unternehmer auftritt, einen Prozeß, so ist die auf die Anwaltsgebühr entfallende Mehrwertsteuer erstattungsfähig.

SchlHOLG, 5. FamS, Beschluss vom 21. Dezember 2000, - 15 WF 182/00 -

OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 169/2000 vom 13.12.2000

Leitsatz:

1. Um einen lückenlosen Schutz der Rechtssuchenden sicherzustellen, ist es auch dann erforderlich, die Tätigkeit von ausländischen Rechtsberatern im Inland den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes zu unterwerfen, wenn diese im Geltungsbereich des Gesetzes keine Niederlassung oder Zweigstelle unterhalten.

2. Für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes besteht jedoch dann keine Veranlassung, wenn sich der (Wohn-) Sitz des die Beratung oder Besorgung in Anspruch nehmenden Mandanten ebenfalls im Ausland befindet.

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