Zur fehlenden Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes i. S. d. § 2 Abs. 2 ZHG nach einem zahnmedizinischen Studium in Istanbul/Türkei von 1986 bis 1993.
Die Anerkennung eines außerhalb der EU erworbenen Zahnarztdiploms durch einen EU-Mitgliedstaat führt nicht zur Erteilung der deutschen Approbation als Zahnarzt, wenn nicht nachgewiesen wurde, dass die Anerkennung nach den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen erfolgt ist.
Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach "erledigtem" Verpflichtungsbegehren.
Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess nicht zu bejahen, wenn keine konkreten Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zur Schadenshöhe gemacht werden.
1. Nimmt das Tatsachengericht für die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines durch zahnärztliche Ausbildung im Ausland erlangten Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand nach Ausbildung im Inland eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch, so muss sich diese auf beide zu vergleichenden Ausbildungen beziehen.
2. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 ZHG bemisst sich nach objektiven Umständen im Hinblick auf den vom Antragsteller absolvierten Ausbildungsgang, nicht nach seinen - durch Prüfung zu ermittelnden - Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zuletzt Urteil vom 14. Juni 2001 - BVerwG 3 C 35.00).