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Entscheidungen zu "§ 315 ZGB-DDR"

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OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 6/05 (Kart) vom 11.05.2005

1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, dass auf einem räumlich begrenzten Markt auf Grund eines Anschluss- und Benutzungszwangs aller Grundstückseigentümer eine marktbeherrschende Stellung bei der Fernwärmelieferung innehat, ist nach §§ 30 i. V. m. 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB zum Abschluss eines direkten Fernwärmelieferungsvertrages mit einem Contractor verpflichtet, der an Stelle des Grundstückseigentümers und mit dessen Billigung Anschluss an das Versorgungsnetz verlangt und für den kein sachlicher Grund für den Ausschluss des Anschluss- und Benutzungsrechts vorliegt.

2. Zum Fehlen technischer und wirtschaftlicher Ausschlussgründe.

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