Die in einer Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG anzugebenden Rechtsgrundlagen erstrecken sich nicht auf das Gemeinschafsrecht, das durch die Verordnung umgesetzt wird.
Zum Ausschluss des Übernahmerechts des Pächters nach § 12 Abs. 4 Zusatzabgabenverordnung (ZAV).
Das dem Pächter nach § 12 Abs. 3 ZAV zustehende Übernahmerecht ist gegenüber dem Verpächter auszuüben; die Abgabe der Übernahmeerklärung allein gegenüber der Landwirtschaftsbehörde ist unwirksam.