1. Die Approbationsordnung für Zahnärzte schließt die Hinzuziehung eines Protokollführers zur mündlichen Prüfung im Rahmen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nicht aus.
2. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 ZAppO, nach der der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigt ist, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen, verleiht diesem nicht das Recht, gemeinsam mit dem Prüfer über die Notenvergabe zu entscheiden.
3. Ein Anspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht nicht, wenn Auswirkungen des Bewertungsfehlers auf die Notenvergabe und - bei mündlichen Prüfungen - auf die weitere Leistungserbringung mit Gewissheit auszuschließen sind.