Der mittelbare Verletzer eines Markenrechts, der nicht als (Mit-)Täter oder Teilnehmer (etwa in Systemverletzungsfällen) an der unmittelbaren Rechtsverletzung mitwirkt, haftet dem Markeninhaber nicht als Gesamtschuldner neben dem unmittelbaren Rechtsverletzer auf Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns. Vom mittelbaren Verletzer kann allenfalls die Herausgabe seines eigenen Verletzergewinns verlangt werden.
Bringt ein Unternehmen auf Verkaufsverpackungen den "Grünen Punkt" an, ohne mit der Betreiberin des Entsorgungssystems einen Zeichennutzungsvertrag geschlossen zu haben, so kann dieser nach § 812 Abs. 1 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Wertersatz für die rechtsgrundlose Inanspruchnahme des Entsorgungssystems zustehen. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist jedoch nicht gegeben, soweit die Betreiberin des Entsorgungssystems bestimmte mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete Verkaufsverpackungen (hier: Verkaufsverpackungen, die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert worden sind) bewußt aus ihrem Erfassungssystem ausgeschlossen hat.