1. Bei der Ermessensentscheidung, ob eine im Rahmen von satzungsrechtlichen Bewirtschaftungsgeboten vorgesehene Ausnahmegenehmigung für bauliche Anlagen im Uferrandbereich erteilt wird, muss der Unterhaltungsverband nicht in allen Einzelheiten darlegen und beweisen, dass und warum die Unterhaltungsarbeiten bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung erschwert werden, wenn er satzungsrechtlich einen Räumstreifen in einer bestimmten Breite vorgeschrieben hat. Es reicht vielmehr aus, dass die Erschwerung der Unterhaltungsarbeiten plausibel gemacht wird.
2. Einzelfall einer Satzungsregelung, in der dem Unterhaltungsverband die satzungsrechtliche Kompetenz zur Anordnung der Beseitigung von ohne Ausnahmegenehmigung errichteten baulichen Anlagen im Uferrandbereich fehlt.
Die Regelungen in der Satzung eines Wasserverbandes, nach der die Gewässeranlieger die Ablagerung von im Rahmen der Gewässerunterhaltung anfallendem Aushub auf ihren Grundstücken hinzunehmen und die Ablagerung zu beseitigen haben, verstößt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die Eigentumsgewährleistung.