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JuraForum.deUrteileVorschriftenWWVG§ 28 WVG 

Entscheidungen zu "§ 28 WVG"

Übersicht

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 TG 1044/07 vom 28.11.2007

Ändert sich Satzungsrecht zu einem Zeitpunkt, in dem in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen ist, hat das Beschwerdegericht diese Änderung in seine Prüfung einzubeziehen.

Regelt ein Wasser- und Bodenverband in seiner Verbandssatzung die Grundsätze der Beitragsbemessung und behält er die Konkretisierung dieser Grundsätze einer durch die Verbandsversammlung zu beschließenden Beitragsordnung vor, so bedarf auch die Beitragsordnung als abstrakt-generelle Regelung zu ihrer Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 62.06 vom 06.12.2006

Bei der Bemessung von Deichbeiträgen, deren Belastungswirkung für die Abgabenschuldner objektiv betrachtet sehr geringfügig ist, kann die Anknüpfung an die festgeschriebenen Einheitswerte der deichgeschützten Grundstücke eine Entscheidung des Landesgesetzgebers sein, die unter Beachtung des Gleichheitssatzes weiterhin gerechtfertigt ist (im Anschluss an BFH, Urteil vom 2. Februar 2005 - II R 36/03 - BFHE 209, 138 <140 f.> zur Grundsteuer).

Der Landesgesetzgeber handelt im Rahmen seines willkürfreien Ermessens, wenn er die Eigentümer der deichgeschützten Grundstücke zu Zwangsmitgliedern eines Deichverbandes macht, der die ihm aufgetragenen Aufgaben durch eine von diesen Mitgliedern zu tragende Umlage (Deichlast) finanziert.

Wenn lediglich das Land Niedersachsen eine mit der Deichpflicht verbundene Deichlast kennt, stellt die daraus resultierende Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern in anderen Bundesländern schon deswegen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil der Landesgesetzgeber nur in seinem jeweiligen Kompetenzbereich verpflichtet ist, den Gleichheitsgrundsatz zu wahren (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 <371> und vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 <351>).

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 2.06 vom 30.08.2006

Wasser- und Bodenverbände können die Finanzierung ihrer Sachaufgaben auf einen Förderverband (§ 2 Nr. 14 WVG) übertragen. Ein solcher Verband darf aber keinen Zweck verfolgen, der über die Unterstützung der einzelnen Mitgliedsverbände bei der Erfüllung ihrer eigenen Sachaufgaben hinausgeht, wie z.B. die Organisation des Finanzausgleichs zwischen den Mitgliedsverbänden (im Anschluss an das Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 6 CN 5.00 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 72.04 vom 27.06.2004

Mit dem Demokratieprinzip kann es vereinbar sein, in der Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes vorzuschreiben, dass ein bestimmter Anteil der von den Mitgliedsgemeinden in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter der Berufsgruppe der hauptberuflichen Landwirte angehören muss; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertretungskörperschaften der Mitgliedsgemeinden die betreffenden Vertreter selbst frei auswählen können, ohne durch verbindliche Vorschlagsrechte der Berufsgruppe eingeengt zu sein, und außerdem kommunalrechtliche Weisungsrechte auch gegenüber diesen Vertretern bestehen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5, 6/98 - BVerfGE 107, 59 ff.).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 TG 185/01 vom 04.03.2004

Anforderungen an die Beitragsbemessung für einen Verlustausgleichsbeitrag eines Wasser- und Bodenverbandes gegenüber seinen Mitgliedern, wenn der Verband im Wesentlichen die gemeinschaftliche Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen betreibt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 310/01 vom 06.12.2001

1. § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA lässt eine von dem dort vorgesehenen Flächenmaßstab abweichende Berücksichtigung weiterer Faktoren, wie der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke nicht zu. Das gilt nicht nur für die Verbandsbeiträge, die die Verbandsmitglieder an den Unterhaltungsverband zu zahlen haben, sondern auch für die Abwälzung der Verbandslasten auf die Grundsteuerpflichtigen.

2. Der landesgesetzlich vorgesehene Flächenmaßstab steht nicht im Widerspruch zu § 28 Abs. 3 WVG, weil die Bestimmungen des Wassergesetzes gemäß § 80 VWG auf Verbände i.S.d. § 104 WG LSA nur anzuwenden sind, soweit § 105 Abs. 1 Satz 2 WVG dies anordnet oder zulässt.

3. Die Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen nach einem Flächenmaßstab verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verwendung des Flächenmaßstabs von der Vermutung leiten lassen, dass die Wahrnehmung der mit der Gewässerunterhaltung verbundenen Aufgaben nicht nur den Anliegern und den Gewässereigentümern, sondern allen Grundstücken im Einzugsgebiet eines Gewässers gleichermaßen dient.

4. Der sachliche Grund für die Gleichbehandlung aller Grundstücksflächen beruht auf der Erfahrung dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben. Zwar besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass Waldflächen im Verhältnis zu landwirtschaftlichen Flächen weniger Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abgeben. Der Gesetzgeber durfte im Interesse der Verwaltungspraktikabilität davon absehen, weitere Differenzierungen bei der Ausgestaltung des Maßstabes vorzunehmen oder zuzulassen.

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