1. Materiellrechtlich hängt der Bestand eines angefochtenen Einberufungsbescheides davon ab, daß sich die Verfügbarkeitsentscheidung (Musterungsbescheid, Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid) in der verwaltungsgerichtlichen Prüfung als richtig erweist.
2. In den Fällen, in denen das Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zum Abschluß kommt, bevor der Wehrpflichtige das 25. Lebensjahr vollendet hat, beginnt der Verlängerungszeitraum gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 WPflG erst mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.
Beschluß des 6. Senats vom 15. Mai 1998 - BVerwG 6 B 35.98 -
I. VG Braunschweig vom 17.12.1997 - Az.: VG 9 A 9251/97 -