Ein Wehrpflichtiger, der bestandskräftig gemustert worden ist, später jedoch eine Überprüfung seiner Tauglichkeit begehrt, kann nicht verlangen, daß über seinen ohne eine Darlegung der Beweggründe für seine Gewissensentscheidung gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entschieden wird, bevor das Ergebnis der Überprüfung vorliegt.
Urteil des 6. Senats vom 8. September 1999 - BVerwG 6 C 16.98 -
I. VG Gießen vom 03.02.1998 - Az.: VG 4 E 1409/95 (5) -