1. Bei der Frage, ob eine Leistung zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 SGB X erbracht worden ist, kommt es nicht auf die beim Erlass eines (fiktiven) Wohngeldbescheides zu beachtenden formellen Erfordernisse (z. B.: § 26 WoGG) an; entscheidend ist vielmehr die Frage nach dem Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs des Betroffenen auf Wohngeld.
2. Soweit gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X Vertrauen regelmäßig schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte sein Vertrauen auch betätigt hat, ist bei zweckgebundenen Sozialleistungen - und um solche handelt es sich beim Wohngeld, welches zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird - regelmäßig davon auszugehen, dass sie in der vorgesehenen Weise für die Kosten der Unterkunft verwendet worden sind.
3. Im Zweifel hat die Behörde zu beweisen, dass der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut oder in sonstiger Weise darauf vertraut hat, dass die Leistung an ihm mit Rechtsgrund erbracht worden ist.
4. Im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X besteht derselbe Vertrauensschutz, wie er bei einer Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes besteht.