Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.
Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
Kosten einer gewässerbezogenen Gefahrerforschung können auch dann dem Veranlasser auferlegt werden, wenn das ursächliche, wasserrechtswidrige Verhalten zu einem Zeitpunkt abgeschlossen war, als eine Kostentragung durch den Veranlasser noch nicht landesgesetzlich vorgesehen war.
Eine Verböserung im Widerspruchsverfahren ist zulässig, wenn auch eine gesonderte Nacherhebung von noch nicht im Ausgangsbescheid geltend gemachter Kosten zulässig wäre.
Die Behörde hat den Betroffenen vor einer Verböserung anzuhören.