1. Die Heranziehung zu Wasserentnahmegebühren für die (Grund-)Wassernutzung zum Zweck der sog. Wasserhaltung - Freihalten von Baugruben durch Abpumpen des Grundwassers - findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 4 Abs. 1 Nr. 7, 47 Abs. 1 NWG und § 47 a NWG iVm der Anlage "Verzeichnis der Gebühren der Wasserentnahme", dort unter Nr. 3.1 (Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Wasserhaltung).
2. Unerheblich ist, dass das Grundwasser unmittelbar in einen Vorfluter geleitet wird, ohne dieses zu verbrauchen oder zu verändern.
3. Eine Beeinträchtigung der Resource "Grundwasser" erfolgt durch seine Umwandlung in die weniger schützenswerte Resource "Oberflächenwasser".