a) Das Besprühen des Bodens mit Unkrautvernichtungsmitteln erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG.
b) Die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 WHG ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage in ein Gewässer gelangen. Sie umfasst vielmehr auch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage, durch den eine Gewässerverunreinigung verursacht wird.
c) Zum Begriff des Inhabers einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG.
1. Überprüft ein nach § 22 VAwS zugelassener Sachverständiger gemäß § 19 i Abs. 2 S. 3 WHG i.V.m. §§ 23, 28 VAwS die ordnungsgemäße Stilllegung eines Heizöltanks, handelt er dabei in Erfüllung einer hoheitlichen Auflage. Er ist dem Betreiber des Tanks im Falle einer fehlerhaften Prüfung weder aus Vertrag noch aus Delikt noch aus § 22 Abs. 1 WHG zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Der Anspruch des Tankbetreibers gegen den Unternehmer, der die Stillegung fehlerhaft ausgeführt hat, scheidet nicht aus und ist auch nicht anteilig zu kürzen, weil der Sachverständige bei der Überprüfung der Stilllegung den Fehler übersehen hat.
3. Gelangt infolge der fehlerhaften Stilllegung Heizöl ins Erdreich, handelt es sich um einen entfernten Mangelfolgeschaden, so dass ein Schadensersatzanspruch des Betreibers gegen den Unternehmer nach dem vor dem 01.01.2002 geltenden Recht in dreißig Jahre verjährt, falls ein enger zeitlicher, lokaler und funktionaler Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und der fehlerhaften Werkleistung zu verneinen ist. Nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn der Heizöltank nicht lediglich in das Erdreich eingerbettet ist, sondern auch fest mit einem gemauerten Domschacht verbunden ist.
Der Inhaber eines Waschplatzes zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte haftet grundsätzlich nicht nach § 22 WHG, wenn die Anlage von Dritten zur Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln mißbraucht wird.