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JuraForum.deUrteileVorschriftenWWHG§ 19 Abs. 2 WHG 

Entscheidungen zu "§ 19 Abs. 2 WHG"

Übersicht

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 B 838/09 vom 20.04.2009

1. Die bloße Wahrnehmung einer Gefahrenabwehrpflicht durch den Insolvenzverwalter als Zustandsverantwortlichen begründet für ihn keine Stellung als Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Tanklager).

2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer wasseraufsichtsrechtlichen Maßnahme nach § 53 Abs. 2 HWG ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Anordnung.

3. Die wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 53 Abs. 2 HWG wird auch dann nicht durch die geräte- und produktsicherheitsrechtliche Vorschrift des § 15 GPSG verdrängt, wenn eine Anlage sowohl wasserrechtlichen als auch geräte- und produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen genügen muss und diese inhaltlich identisch sind.

4. Bei dem die Durchführung eines Vorverfahrens ausschließenden Tatbestand der Nr. 13.4 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO handelt es sich - wie bei der überwiegenden Mehrzahl der Tatbestände der Anlage zu § 16a HessAGVwGO - um eine statische Verweisung auf das darin bezeichnete Gesetz in einer bestimmten Fassung.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 N 153/06 vom 29.09.2006

1. § 28 Abs. 4 in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung hält einer rechtlichen Überprüfung anhand des einschlägigen Bundes- und Landesrechts statt.

2. Insbesondere besitzt § 28 Abs. 4 VAwS, wonach die Überprüfung von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht durch einen Sachverständigen überprüft worden sind, innerhalb von zwei Jahren nachzuholen ist, mit der Regelung des § 31 Abs. 3 Nr. 4 HWG a. F. eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

3. Auch private Anlagen werden in zulässiger Weise von der Änderung des § 28 Abs. 4 VAwS erfasst, weil Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 1 Satz 1 WHG nicht nur solche im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen sind.

4. Die Regelung des § 28 Abs. 4 VAwS verstößt als Regelung mit unechter Rückwirkung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es an einem überwiegenden schutzwürdigen Vertrauen der Eigentümer von Heizölverbraucheranlagen in den Fortbestand der alten Rechtslage fehlt.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 N 4645/98 vom 17.05.2002

1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag.

2. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, wenn diese vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern.

3. Nicht gerechtfertigt ist die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet oder in dessen engere Schutzzone dann, wenn es nach den - bei vernünftigem Verwaltungsaufwand - gegebenen Erkenntnismöglichkeiten, also vornehmlich nach den hydrogeologischen Stellungnahmen der zuständigen Fachämter, nicht im entsprechenden Einzugsbereich der zu schützenden Wassergewinnungsanlage liegt. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die genauen Grenzen eines erforderlichen Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen auch bei sorgfältiger Berücksichtigung der örtlichen geologischen Besonderheiten nicht auf der Erdoberfläche abzeichnen, sondern nur annähernd umreißen lassen. Deshalb darf sich die Wasserbehörde insoweit mit in sich schlüssigen Schätzungen begnügen, soweit diese auf hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Fakten beruhen, und bei der Grenzziehung grundsätzlich in der Natur äußerlich erkennbaren Linien oder Markierungen folgen.

4. Die Entscheidung über den Standort des zu schützenden Brunnens ist, jedenfalls wenn eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt ist, der gerichtlichen Überprüfung der Wasserschutzgebietsverordnung als vorgegebene Tatsache zugrunde zu legen.

5. Die in einer Wasserschutzgebietsverordnung enthaltenen Schutzbestimmungen können nicht gegen Art. 14 Abs. 3 GG verstoßen, weil die durch sie begründeten Nutzungsbeschränkungen nicht Enteignung, sondern Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind.

BGH – Urteil, III ZR 296/98 vom 03.02.2000

WHG §§ 7, 19 Abs. 2; BGB §§ 249 Ba, 839 D

a) Die nach § 7 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis begründet eine Legalisierungswirkung für die gestattete Gewässerbenutzung. Ohne Widerruf der Erlaubnis kann eine solche Nutzung - soweit sie sich im Rahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage der (wasser-)polizeilichen Generalklausel untersagt werden. Das gilt auch dann, wenn die Gewässerbenutzung nun im Widerspruch zu einer nachträglich ergangenen Wasserschutzgebietsverordnung steht.

b) Gegenüber einem Amtshaftungsanspruch aufgrund rechtswidriger Untersagung einer erlaubten Gewässerbenutzung ist der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens wegen eines sonst gebotenen Widerrufs der wasserrechtlichen Erlaubnis jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein solcher Widerruf der erkennbaren damaligen Absicht der Verwaltungsbehörde widersprochen hätte.

BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 -
OLG Koblenz
LG Koblenz

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