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Entscheidungen zu "§ 18 I 3 WHG"

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 155/03 vom 11.08.2003

1. Für eine Untersagung des Einsammelns und Transportierens von Fäkalschlamm aus privaten Kleinkläranlagen sowie abflusslosen Sammelgruben fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

2. Die Entsorgung von Fäkalschlamm unterliegt nicht dem Abfall-, sondern dem Abwasserrecht.

3. Die Beseitigung beginnt erst mit dem Entsorgen der Grube und dem Abtransport.

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