AKB §§ 2 b Abs. 1 e, 2 b Abs. 2 S. 1, 7 I Abs. 2; WG § 6 Abs. 1 und 2
Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten nach § 2 b Abs. 1 e AKB (Fahren unter Alkoholeinfluß) und anschließend nach § 7 1 Abs. 2 AKB (Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht), so ist die Regreßbefugnis des Versicherers auf den Betrag von 10.000 DM begrenzt. Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer nicht für jede Obliegenheitsverletzung jeweils 10.000 DM (vorliegend 20.000 DM) verlangen.