1. Erfüllt ein Vorhaben (hier: Rutschsanierung eines Hangs) den Tatbestand einer Gewässerbenutzung so ist wegen § 14 Abs. 1 WHG neben der Planfeststellung trotz ihrer Konzentrationswirkung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, welche die Planfeststellungsbehörde erteilt.
2. Zur "Rechtsposition" eines Grundstückseigentümers, der seine private Wasserversorgung über einen Brunnen durch das planfestgestellte Vorhaben beeinträchtigt sieht.
Die nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung zugunsten des von der Ausnutzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachteilig Betroffenen setzt voraus, dass die Nachteile von der erlaubten Gewässernutzung unmittelbar und adäquat verursacht werden.