1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 20.03.2006 - 10 O 829/05 - insoweit aufgehoben, als das Landgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt hat für die im Schriftsatz vom 15.09.2006 angekündigten Anträge Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 6.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren wird an das Landgericht Karlsruhe zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückverwiesen.