1. Ein Vorstandsmitglied des Deutschen Weinfonds - einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts - hat kein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung der Zustimmung durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu einer (rückwirkenden) Änderung seines mit der Anstalt bestehenden Dienstvertrags.
2. Die Frage, ob sich eine Vertragsänderung als ein Vertrag zum Nachteil des Deutschen Weinfonds i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO darstellt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
3. Zum Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO bei (rückwirkender) Änderung eines Dienstvertrags - hier: verneint -.