Beeinträchtigung des Trittschallschutzes durch Fliesenverlegung
1) Ersetzt ein Wohnungseigentümer im Bereich seines Sondereigentums einen vorhandenen Bodenbelag durch Fliesen, so haftet er nach § 14 Nr. 1 WEG nur für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes.
2) Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung und die Tenorierung der gerichtlichen Entscheidung bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch eine Verringerung des Trittschallschutzes.