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JuraForum.deUrteileVorschriftenWWEG§ 4 Abs. 3 WEG 

Entscheidungen zu "§ 4 Abs. 3 WEG"

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OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 38/05 vom 27.06.2005

Werden Räume abweichend vom Aufteilungsplan errichtet und sind sie einem Sondereigentum nicht zuordnungsfähig, entsteht an ihnen Gemeinschaftseigentum. Aus § 242 BGB und dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer können diese verpflichtet sein, ihre dinglichen Vereinbarungen der veränderten Lage anzupassen und eine angemessene Lösung zu finden. Danach können sie verpflichtet sein, den Teilungsvertrag und den Aufteilungsplan so abzuändern, dass er der tatsächlichen Bebauung entspricht.

BGH – Urteil, V ZR 90/01 vom 19.04.2002

a) In dem Vertrag über den Erwerb noch zu begründenden Wohnungseigentums muß die Grundstücksfläche, an der später ein Sondernutzungsrecht des Käufers bestehen soll, eindeutig bezeichnet sein; dafür kann die Bezugnahme auf einen der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan genügen.

b) Ist bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien darauf gerichtet, daß sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung in einem der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung einig sind, und hat dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden, ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030).

c) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verpflichtet das Gericht nicht zu einer vom sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme unabhängigen Parteivernehmung nach § 448 ZPO, wenn die Beweisnot einer Partei darauf beruht, daß nur der anderen ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung steht.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 24 U 428/01 vom 11.04.2002

I. Die bei Eintritt in Vertragsverhandlungen einer Partei obliegende Treue- und Fürsorgepflicht kann es aus dem nach Treu und Glauben abzuleitenden Grundsatz gegenseitiger Redlichkeit und Rücksichtnahme auch gebieten, gegenüber dem anderen Vertragspartner Zurückhaltung zu üben.

II. Wird den Käufern innerhalb weniger Stunden eine Eigentumswohnung durch Exposé vorgestellt, anschließend eine schriftliche Kaufbestätigung verlangt, sodann das Hausgrundstück nur von außen besichtigt und noch zur Abendstunde beim Notar ein 22 Seiten umfassendes "Kaufangebot" zur Unterzeichnung vorgelegt, kann dies gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen und zur Rückabwicklung des später (nach Annahme durch die Verkäuferin) zustande gekommenen Kaufvertrags führen.

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