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JuraForum.deUrteileVorschriftenWWEG§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG 

Entscheidungen zu "§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG"

Übersicht

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 32 Wx 58/06 vom 19.05.2006

Wenn ein Verwalter nach dem Wortlaut des Verwaltervertrages nur zur Prozessführung namens der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, kann darin auch eine Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen zu sehen sein, wenn der Verwalter insgesamt mit umfassenden Befugnissen ausgestattet ist, um seine Verwaltungsaufgaben zu erledigen.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 83/05 vom 12.12.2005

1. Das Aufstellen einer Parabolantenne auf einem teilweise in die Fassade zurückgesetzten Balkon, die von außen nur durch einen Schlitz zwischen der fest gemauerten Balkonumfassung und dem ebenfalls fest eingefügten Betonblumenkasten wahrnehmbar ist, führt im Allgemeinen nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer.

2. Zur Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, der zur Beseitigung von Parabolantennen verpflichtet, die von außen wahrgenommen werden können, und der zugleich den Verwalter ermächtigt, den Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.

3. Infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof (NJW 2005, 2061) spricht im Einzelfall nichts dagegen, diese durch Eigentümerbeschluss als ermächtigt anzusehen, in Verfahrensstandschaft individuelle Beseitigungsansprüche von Wohnungseigentümern gegen einen Störer gerichtlich durchzusetzen.

4. Stützt das Landgericht seine Beschwerdeentscheidung auf eine in wesentlichen Punkten von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts abweichende Begründung, kommt eine Kostenerstattung zugunsten des obsiegenden Beteiligten in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Antrag oder die Rechtsverteidigung mutwillig oder von vornherein angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage aussichtslos war.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 32 Wx 77/05 vom 17.11.2005

1. Ist ein Verwalter ermächtigt, einen Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, so kann er sich in der Regel, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, auch selbst beauftragen und für sich ein Sonderhonorar vereinbaren, das als außergerichtliche Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann.

2. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die außergerichtlichen Kosten dem voraussichtlich unterlegenen Beteiligten in der Regel nur dann aufzuerlegen, wenn sein Antrag oder seine Rechtsverteidigung mutwillig oder von vorneherein aufgrund der eindeutigen Rechtslage aussichtslos war. Ansonsten verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind.

BGH – Urteil, V ZR 235/04 vom 10.06.2005

Der bestandskräftige Beschluß der Wohnungseigentümer, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam.

Der nachhaltige Zahlungsrückstand des Mitglieds einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaft berechtigt deren Mitglieder zur Verhängung einer Versorgungssperre.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 112/05 vom 03.05.2005

1. Die Wohnungseigentümer trifft keine Pflicht gegenüber einem säumigen Hausgeldschuldner, zwecks Kostenersparnis dem Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG durch den Verwalter als Verfahrensstandschafter geltend machen zu lassen.

2. Beauftragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt ist im Falle einer ihr günstigen Kostengrundentscheidung die angefallene Mehrvertretungsgebühr nach § 6 BRAGO (jetzt: § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV) als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 80/04 vom 08.12.2004

1. § 25 Abs. 3 WEG kann wirksam dahingehend abbedungen werden, dass Beschlussfähigkeit vorliegt, wenn mehr als die Hälfte der Eigentumsanteile vertreten ist.

2. Ein Beschluss, durch den der Verwalter unter Befreiung von § 181 BGB ermächtigt wird, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung der Wohnungseigentümer zu beauftragen, entspricht grundsätzlich auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verwalter das Mandat sich selbst in seiner Funktion als Rechtsanwalt erteilt.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 81/04 vom 11.08.2004

1. Für eine als selbständiges Teileigentum ausgewiesene Tiefgarage mit Sondernutzungsrechten an den einzelnen Stellplätzen können die Wohnungseigentümer Regelungen zum Einbau von Tiefgaragenboxen treffen.

2. Ein Eigentümerbeschluss, der den Verwalter ermächtigt, beim Einbau von Tiefgaragenboxen im Falle der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums notfalls auch gerichtlich dagegen vorzugehen, ist hinreichend bestimmt und entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 212/03 vom 19.02.2004

1. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, wenn der Verwalter im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu bestimmten Tagesordnungspunkten Berater (z.B. Rechtsanwälte oder Architekten) zur Meinungsbildung heranzieht, solange nicht ein konkreter Interessengegensatz zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer hervorgetreten ist. Die beabsichtigte Heranziehung solcher außenstehender Berater braucht in der Ladung zur Eigentümerversammlung nicht angekündigt zu werden.

2. Inhalt und Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der den Verwalter dazu ermächtigt, die Beseitigung eines von einem Wohnungseigentümer errichteten Wintergartens durchzusetzen.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 230/03 vom 10.02.2004

Ist nicht vorgetragen, ob der Verwalter zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, so hat das Landgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine derartige Ermächtigung vorliegt oder ob die Wohnungseigentümer die Prozessführung genehmigt haben.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 195/03 vom 23.12.2003

1. Die Anfechtung einer Jahresabrechnung oder eines Wirtschaftsplans wegen Anwendung eines unrichtigen Verteilungsmaßstabs ist in der Regel dann rechtsmissbräuchlich, wenn die übrigen Wohnungseigentümer mit dem Abrechnungsmaßstab einverstanden sind und der Antragsteller durch eine Änderung nur Nachteile erleiden würde.

2. Die Ermächtigung des Verwalters zur Führung gerichtlicher Verfahren kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

3. Erledigt sich ein Eigentümerbeschluss durch Zeitablauf und tritt damit Erledigung der Hauptsache ein, ist ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses in der Regel unzulässig.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 165/03 vom 27.11.2003

1. Die Vertretungsmacht eines zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigten Verwalters erstreckt sich nicht auf Ansprüche, deren Entstehung noch von einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft abhängig ist.

2. Die Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage kann durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich auf einen Hund pro Wohnung beschränkt werden.

3. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf hinzuwirken, dass die Mieter seines Sondereigentums unzulässige Hundehaltungen unterlassen.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 3 Wx 148/01 vom 27.05.2002

Verletzt der Verwalter die ihm gegenüber der Eigentümergemeinschaft aus dem Verwaltervertrag obliegende Verpflichtung, Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und die Entscheidung der Gemeinschaft über das weitere Vorgehen herbeizuführen, so ist diese Pflichtverletzung für den Schadenseintritt (Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Bauträger) nicht ursächlich, wenn nach den in der Wohnungseigentümergemeinschaft herrschenden Stimmungs- und Mehrheitsverhältnissen und/oder sonstigen Umständen nicht davon auszugehen war, dass die WEG eine vom Verwalter rechtzeitig (vor Verjährungsablauf) entfaltete pflichtgemäße Tätigkeit, insbesondere den Hinweis auf eine drohende Verjährung der Gewährleistungsansprüche zum Anlass genommen hätte, in unverjährter Zeit gegen den Bauträger gerichtlich vorzugehen.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 107/01 vom 06.09.2001

1. Der Verwalter darf ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer keine Forderungen gegen die Wohnungseigentümer anerkennen.

2. Nur wenn ein entsprechender Eigentümerbeschluss besteht, kann ein Wohnungseigentümer auf Zahlung von Wohngeld in Anspruch genommen werden.

3. Verstöße gegen die Vorschriften über die Einberufung zur Eigentümerversammlung führen nicht zur Nichtigkeit sondern nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 268/00 vom 14.08.2001

Ist hinsichtlich eines Wohnungseigentums ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen worden, obwohl die nach der Teilungserklärung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung fehlt, so entspricht ein Eigentümerbeschluß, durch den der Verwalter ermächtigt wird, den veräußernden Wohnungseigentümer gerichtlich anzuhalten, den ihm zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, ordnungsgemäßer Verwaltung.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 21/01 vom 10.08.2001

In der Wohnungseigentümerversammlung ist die Stimmenmehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 675/99 vom 24.03.2000

1. Hat die Wohnungseigentümerversammlung in einer Teilungserklärung den Verwalter ermächtigt, Ansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen, bedeutet dies für den beauftragten Rechtsanwalt nicht, daß er zur Verhinderung der Entstehung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO darauf hinwirken muß, dass der Verwalter in gewillkürter Prozeß- oder Verfahrensstandschaft auftritt. Der Verwalter kann auch als Vertreter für die Wohnungseigentümer den Rechtsanwalt beauftragen, so daß für diesen eine Erhöhungsgebühr entsteht. Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).

2. Gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO besteht ein sog. eigenartiges Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich der Gebührenforderung nur in Höhe des Betrages, den der Rechtsanwalt gleichzeitig von jedem einzelnen Auftraggeber fordern kann.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 2 U 20/02 vom 06.05.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 13 Wx 9/07 vom 27.11.2007

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 108/06 vom 16.04.2007

OLG-KOELN – Beschluss, 16 Wx 216/03 vom 03.12.2003

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 322/02 vom 28.08.2003

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Wx 138/99 vom 25.06.2003

OLG-KOELN – Beschluss, 16 Wx 76/00 vom 17.05.2000

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 24 U 29/99 vom 18.04.2000


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