1. Bei der Notverwalterbestellung kann das WEG-Gericht die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über eine Verwalterneubestellung entweder frei zulassen oder aber für eine bestimmte Zeit ausschließen oder die Verwalterabberufung nur aus wichtigem Grunde gestatten.
2. In konfliktträchtigen Wohnanlagen kann eine Notverwalterbestellung auch für zwei oder drei Jahre rechtlich vertretbar sein.