I. Die Prozessvoraussetzung der vorgängigen Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens gemäß § 16 Abs. 1 WahrnG findet keine Anwendung, wenn es im Rahmen einer Unterlassungsklage um die Frage geht, ob bereits vor Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des Kontrahierungszwangs gemäß § 87 Abs. 4 UrhG eine Kabelweitersendung erfolgen darf. Ein solcher Rechtsstreit ist nicht als Streitfall im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WahrnG anzusehen, da er weder vom Wortlaut noch vom Zweck dieser Regelung erfasst wird.
II. Der in § 87 Abs. 4 UrhG angeordnete Kontrahierungszwang begründet kein unmittelbares Recht auf die Inanspruchnahme der aus dem zu schließenden Vertrag geschuldeten Leistung auf Einräumung des Rechts der Kabelweitersendung (§ 20 b Abs. IS. 1 UrhG), sondern lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages zu angemessenen Bedingungen, sofern nicht ein die Ablehnung sachlich rechtfertigender Grund besteht.