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Entscheidungen zu "§ 35 Abs. 1 WaffG a.F."

Übersicht

BAYOBLG – Beschluss, 4 St RR 138/03 vom 17.11.2003

1. Der zur Straße hin offene Vorplatz einer zu einem Wohnhaus gehörenden Garage ist weder der Wohnung zuzurechnen noch steht er einem befriedeten Besitztum gleich.

2. Aus dem Schutzzweck des Waffenrechts kann sich eine im Verhältnis zu den Tatbestandsbegriffen des Hausfriedensbruchs strengere teleologische Auslegung der Tatbestandsmerkmale ergeben.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 35 Abs. 1 WaffG a.F.

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