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JuraForum.deUrteileVorschriftenWWaffG§ 6 Abs. 3 WaffG 

Entscheidungen zu "§ 6 Abs. 3 WaffG"

Übersicht

BGH – Urteil, 3 StR 267/00 vom 11.10.2000

WaffG § 6 Abs. 3

1. Für Teile von Kriegswaffen, die als solche nicht in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, die aber als wesentliche Teile von Schußwaffen nach § 3 Abs. 1 und 2 WaffG erfaßt sind, verbleibt es bei der Anwendung der Vorschriften des Waffengesetzes (hier: Griffstücke von Maschinenpistolen).

2. Wesentliche Teile von Schußwaffen werden den Schußwaffen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 und 2 WaffG auch dann gleichgestellt, wenn es sich um tragbare Schußwaffen handelt, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen und auf die die in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG genannten Vorschriften des Waffengesetzes anwendbar sind.

BGH, Urt. vom 11. Oktober 2000 - 3 StR 267/00 -
LG Hildesheim

BGH – Beschluss, 3 StR 579/00 vom 07.02.2001

BGH – Beschluss, 3 StR 226/00 vom 06.09.2000

BGH – Beschluss, 3 StR 85/00 vom 17.03.2000


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