Bei der Beurteilung der Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen zur Versagung der Erlaubnis im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hätten führen müssen, ist allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf abzustellen. Auch rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Waffengesetzes, welche vor der Verschärfung der Zuverlässigkeitsanforderungen in § 5 Abs. 1 und 2 WaffG die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht auslösten, sind - sofern einschlägig - bei Entscheidungen über den Widerruf einer Waffenbesitzkarte seit dem 01.04.2003 zu berücksichtigen.