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JuraForum.deUrteileVorschriftenWWaffG 2002§ 45 II 1 WaffG 2002 

Entscheidungen zu "§ 45 II 1 WaffG 2002"

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 178/05 vom 26.01.2006

Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen. Das gilt auch für den Fall, dass die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigende Tatsache (hier: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr) bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1. April 2003) eingetreten ist.

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