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JuraForum.deUrteileVorschriftenWWaffG (1976)§ 28 Abs. 2 ( WaffG (1976) 

Entscheidungen zu "§ 28 Abs. 2 ( WaffG (1976)"

Übersicht

BAYOBLG – Beschluss, 4 St RR 149/03 vom 19.12.2003

Wenn die Verwaltungsbehörde einem Waffensammler erlaubt, einen ganz bestimmten Typ einer Waffe zu sammeln, können hierunter bei einer technisch-wissenschaftlichen Ausrichtung der Sammlung oder bei einer Sammlung unter kulturhistorischen Aspekten auch solche Waffen als Sammlerstücke fallen, die nicht im Ursprungsland der Waffe gefertigt oder im von der Erlaubnis bestimmten Zeitraum tatsächlich verwendet wurden.

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