Organisierten Sportschützen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) ist eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur für die Waffenarten zu erteilen, für die eine entsprechende Erforderlichkeit nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nachgewiesen ist. Dies gilt auch, soweit sie Inhaber einer ihnen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Gelbe Waffenbesitzkarte) sind.
Die Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zum unbefristeten Erwerb der dort genannten Waffenarten ist nur möglich, wenn der Sportschütze ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für die zu erwerbende Waffe glaubhaft macht.