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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVwZG§ 9 Abs. 1 VwZG 

Entscheidungen zu "§ 9 Abs. 1 VwZG"

Übersicht

BFH – Beschluss, VII B 171/01 vom 27.06.2002

Nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.

BFH – Urteil, VII R 55/99 vom 06.06.2000

BUNDESFINANZHOF

1. Die bloße Vermutung, dass eine Adresse, an die sich der Zustellungsempfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, eine Scheinadresse ist, rechtfertigt eine öffentliche Zustellung nicht. Erforderlich sind vielmehr Tatsachen, die es von vornhein als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Zustellungsempfänger unter der von ihm genannten Anschrift wohnt.

2. Die unwirksame öffentliche Zustellung eines Bescheides kann durch die Übersendung einer Fotokopie geheilt werden.

VwZG § 9 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Buchst. a und c
AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3

Urteil vom 6. Juni 2000 - VII R 55/99 -

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 1060)

BFH – Urteil, III R 19/99 vom 16.03.2000

BUNDESFINANZHOF

1. Die Anordnung einer förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO 1977 stellt mangels eigenen Regelungsinhalts keinen Verwaltungsakt dar.

2. Die Finanzbehörde ist daher nicht verpflichtet, die tragenden Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung über die Art der Zustellung schriftlich in besonderer Form in den Steuerakten niederzulegen. Es genügt insoweit, dass ihr Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung zu übermitteln, in anderer Weise aus dem Akteninhalt deutlich wird.

3. Es liegt eine zwingende Verletzung der Vorschriften über die förmliche Zustellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vor, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Es genügt insoweit nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und/oder die Sendung als "Geschäftsnummer" lediglich die Steuernummer ausweist.

AO 1977 § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 157, § 162
VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 9 Abs. 1
ZPO § 195 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2

Urteil vom 16. März 2000 - III R 19/99 -

Vorinstanz: FG Düsseldorf

BFH – Beschluss, VII B 93/08 vom 22.10.2008

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 N 100.05 vom 24.11.2005

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 10 N 51.05 vom 29.08.2005

BFH – Urteil, IX R 25/04 vom 09.06.2005

BFH – Beschluss, IX B 66/01 vom 02.04.2002

BFH – Beschluss, V B 187/99 vom 14.03.2000

BFH – Urteil, VII R 25/98 vom 05.10.1999

BFH – Beschluss, V B 38/99 vom 10.09.1999

BFH – Urteil, V R 1/99 vom 24.06.1999

BFH – Urteil, VIII R 67/96 vom 08.10.1998

BFH – Beschluss, X B 139/97 vom 17.06.1998


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