Zu den Aufklärungspflichten der Behörde bei der Anordnung öffentlicher Zustellung.
Auch nach der Anordnung der öffentlichen Zustellung einer Verfügung hat die Behörde den Verwaltungsakt und seine Bekanntgabe "unter Kontrolle zu halten".
Ein Anwaltsschriftsatz noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens Anlass zu einem behördlichen Hinweis auf die bereits erfolgte öffentliche Zustellung und den deswegen drohenden Ablauf der Widerspruchsfrist sein.