1. Bei der Durchsetzung von Unterlassungspflichten im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ist der Zweck des Vollzugs dann erreicht, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht.
2. Ein von der Verwaltungsbehörde festgesetztes Zwangsgeld, mit dem der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung zu unterlassen, darf jedenfalls dann nicht mehr festgesetzt oder beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß nicht zu erwarten ist.