Es ist nach § 54 Satz 2 VwVfG M-V zulässig, eine Zusicherung zum Erlaß eines Bescheides in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bescheidadressaten zu vereinbaren. Auch in diesem Fall steht die Zusage gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG M-V unter dem Vorbehalt im wesentlichen gleichbleibender Verhältnisse.
Im öffentlichen Recht beansprucht der aus dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Rechtsgedanke allgemein Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Wenngleich dieser Rechtsgedanke seine besondere Ausprägung in § 839 Abs. 3 BGB und § 3 StHG gefunden hat, so ist er doch nicht auf den Bereich der (deliktischen) Amtshaftung beschränkt. Insofern besteht generell kein Recht des Betroffenen, frei zu wählen, ob er den Eintritt des Schadens verhindert oder ob er den Schaden zunächst hinnimmt und dann Schadensersatz geltend macht.