1. Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde bei "illegaler" Wiedereinreise eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach freiwilliger Ausreise.
2. Eine körperliche oder psychische Erkrankung, die als rechtliches Abschiebungshindernis (Reiseunfähigkeit) bewertet werden muss, kann, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entweder nach § 25 Abs. 4 S. 1 oder nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG begründen.
3. Zu den Anforderungen an den Nachweis einer krankhaften "Suizidalität" als rechtliches Abschiebungshindernis.