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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVwVfG§ 54 VwVfG 

Entscheidungen zu "§ 54 VwVfG"

Übersicht

BGH – Beschluss, XII ZB 166/08 vom 20.05.2009

a) Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

b) Ob eine Streitigkeit öffentlichrechtlich oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG).

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 A 138/08 vom 09.03.2009

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, mit der die Pflicht zur Beseitigung baurechtswidriger baulicher Anlagen vom Grundstückseigentümer auf die Behörde übergeht, wirksam zustande gekommen ist (hier: Bereinigung des Kleingartengebiets "Waller Fleet").

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 29/05 vom 18.04.2005

1. Begehrt ein Nachbar von einem Gewässerunterhaltspflichtigen die Beseitigung einer von diesem angelegten Fischaufstiegshilfe, handelt es sich um einen Anspruch auf Folgenbeseitigung für hoheitliches Handeln des Unterhaltspflichtigen; für einen derartigen Anspruch ist nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern der Verwaltungsweg eröffnet.

2. Eine vom Kläger geltend gemachte Vereinbarung mit der gewässerunterhaltspflichtigen Gemeinde auf Beseitigung der Fischaufstiegshilfe unterliegt dem öffentlichen Recht und ist daher vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

3. Eine Beschwerde gegen die Verweisung auf einen anderen Rechtsweg ist jedenfalls dann trotz § 17 b II GVG mit einer Kostenentscheidung zu versehen, wenn die Beschwerde im Hinblick auf eine objektive Klagehäufung nur teilweise Erfolg hat.

4. Der Gegenstandswert für eine Beschwerde gegen die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach dem Interesse des Klägers auf 1/3 des Hauptsachewerts festzusetzen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 22.02 vom 10.12.2003

1. Regelungen hinsichtlich Marktorganisationswaren im Sinne von § 6 Abs. 1 MOG sind nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen, nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen.

2. Eine Auflage, deren Nichterfüllung zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides berechtigt, kann in der Weise mit dem Zuwendungsbescheid verbunden sein, dass sie als Leistungspflicht des Zuwendungsempfängers in einem öffentlich-rechtlichen Vertrage vereinbart wird, in welchem sich die Behörde im Gegenzug zum Erlass des Zuwendungsbescheides verpflichtet.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 11641/03.OVG vom 08.12.2003

Aufwendungen für archäologische Grabungen auf einem Baugrundstück, die die Denkmalbehörde im Vertrauen auf eine vom Investor in Aussicht gestellte, aber nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bindend zugesagte Kostenübernahme erbringt, kann sie grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) noch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 23.02 vom 20.03.2003

1. Eine Vereinbarung, durch die sich das Land von einem Angestellten eine monatliche Zahlung als Gegenleistung für die Zusage der späteren Ernennung des Angestellten zum Beamten versprechen lässt, ist nichtig.

2. Eine solche Vereinbarung ist auch dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie als Nebenabrede zu einem zivilrechtlichen Arbeitsvertrag getroffen worden ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10775/02 vom 05.02.2003

1. Sog. Investorenverträge, in denen sich die Denkmalfachbehörde verpflichtet, anlässlich eines privaten Großprojektes auf archäologisch "belastetem" Gelände innerhalb bestimmter Frist eine Flächengrabung durchzuführen und abzuschließen, und der Investor im Gegenzug eine bestimmte finanzielle Beteiligung verspricht, sieht das rheinland-pfälzische Denkmalschutz- und -pflegegesetz zwar nicht ausdrücklich vor, schließt sie aber auch nicht aus. Der Grundsatz, dass die Ausgabenlast der Aufgabenlast folgt, gilt nicht für das Verhältnis eines Hoheitsträgers zu Privaten.

2. Bei der Festlegung der vom Investor zu übernehmenden Gegenleistung darf auf einen Erfahrungssatz der Denkmalfachbehörde zurückgegriffen werden, wonach in dem betreffenden Bereich bestimmte Grabungskosten je Quadratmeter Grabungsfläche normalerweise anfallen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 4.99 vom 16.05.2000

Leitsätze:

1. Macht eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans (hier: Ausweisung eines Außenbereichsgrundstücks als Wohngebiet) in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, daß der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages an sie einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck (hier: Unterhaltung städtischer Kinderspielplätze) leistet, so verletzt sie damit das sog. Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig.

2. Dem auf einem nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruch eines Beteiligten steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

3. Zur Revisibilität des Grundsatzes von Treu und Glauben eines nach §§ 54 ff. VwVfG zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Vertrages.

Urteil des 4. Senats vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 -

I. VG Regensburg vom 16.05.1995 - Az.: VG RN 6 K 94.1084 -
II. VGH München vom 11.11.1998 - Az.: VGH 6 B 95.2137 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 6.97 vom 29.04.1998

Leitsätze:

1. Vorsitzender eines Flurbereinigungsgerichts kann - von Vertretungsfällen abgesehen - nur ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) sein (im Anschluß an Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - RdL 1964, 245 und Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4).

2. Zur Planvereinbarung im Flurbereinigungsrecht.

Urteil des 11. Senats vom 29. April 1998 - BVerwG 11 C 6.97 -

I. VGH Kassel - Flurbereinigungsgericht - vom 15.05.1997 - Az.: VGH F 2009/93 -

BAG – Urteil, 5 AZR 254/05 vom 07.12.2005


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