Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).
War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.
1. Zur Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Grenzgarage auf einem Standort, dessen Hängigkeit sich aus den Bauvorlagen nicht ergeben hat.
2. Die Zulassung einer Ausnahme für eine mehr als 3 m hohe Grenzgarage (§ 12 Abs. 3, 85 NBauO) allein wegen Hängigkeit des Geländes setzt grundsätzlich voraus, dass sich eine Garage auf dem Grundstück sonst nur mit Schwierigkeiten errichten ließe.
1. Ein Bescheid über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes stellt nur dann eine Rücknahme i.S.v. §§ 48, 50 VwVfG dar, wenn seinen Gründen zu entnehmen ist, dass die Behörde ihn wegen eines zulässigen und begründeten Drittwiderspruchs erlassen hat.
2. Die Regelung des § 50 VwVfG findet keine Anwendung, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte wegen offensichtlicherUnzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit des hiergegen eingelegten Rechtsbehelfs eines Dritten nicht mit der Rücknahme rechnen musste.
Die Entscheidung einer Wehrersatzbehörde, einen Einberufungsbescheid nach § 48 VwVfG aufzuheben, anstatt dem gegen ihn eingelegten Widerspruch nach § 72 VwGO unter Beifügung einer Kostenentscheidung abzuhelfen, ist nicht treuwidrig, wenn sie damit auf einen Kriegsdienstverweigerungsantrag reagiert, der zwischen Absendung und vermutetem Zugang (§ 4 Abs. 1 VwZG) des Einberufungsbescheides gestellt worden ist.
Aus der besonderen Erwähnung von Lagerhäusern und Lagerplätzen in den §§ 8 und 9 BauNVO kann nicht geschlossen werden, dass sie nur in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sein können.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Lagerhäusern und -plätzen in einem anderen Baugebiet hängt davon ab, ob sie mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar sind.
Der Lagerplatz eines kleinen Bauunternehmens kann in einem Dorfgebiet zulässig sein, auch wenn er vom Betriebssitz räumlich getrennt ist.
Bei der Rücknahme einer Baugenehmigung während eines Widerspruchsverfahrens ist das behördliche Ermessen auf Null reduziert, wenn der Widerspruch des Dritten zulässig und begründet ist.