Der Empfänger von staatlichen Fördermitteln kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn ein Widerruf des Zuwendungsbescheides darauf beruht, dass gegen eine vom Zeitpunkt des Zuflusses der Gelder an bestehende Auflage (hier Schaffung von Dauerarbeitsplätzen) innerhalb des festgelegten Zeitraumes verstoßen wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Mittel zweckgerichtet verwendet wurden und ob der Empfänger erst nach deren endgültigem Abfluss die Nichterfüllung der Auflage erkennen konnte.