Unter Berücksichtigung des besonderen Gewaltverhältnisses des Jugendstrafvollzuges kann es naheliegen, dass der ausschließlich im Jugendhaus als Geheimer Informator tätige Betroffene keinen freien Willen hinsichtlich seiner Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR entwickeln konnte, sondern sich unter diesen Bedingungen praktisch zu einer Zusammenarbeit gezwungen sah (vgl. auch Thüringer OLG, OLG-NL 2006, 214, 215).
Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V (bzw. § 49 a VwVfG) verjähren in Verfahren, für die noch die vor dem 01.01.2002 geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, nach § 197 a.F. BGB in vier Jahren.
1. Regelungen hinsichtlich Marktorganisationswaren im Sinne von § 6 Abs. 1 MOG sind nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen, nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen.
2. Eine Auflage, deren Nichterfüllung zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides berechtigt, kann in der Weise mit dem Zuwendungsbescheid verbunden sein, dass sie als Leistungspflicht des Zuwendungsempfängers in einem öffentlich-rechtlichen Vertrage vereinbart wird, in welchem sich die Behörde im Gegenzug zum Erlass des Zuwendungsbescheides verpflichtet.