1. Zuständig für die förmliche Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist in analoger Anwendung der §§ 48 Abs. 5, 49 Abs. 5, 51 Abs. 4 VwVfG zum einen die Behörde, die im Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung auch für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig wäre(auch wenn der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist), zum anderen daneben immer auch die Behörde, die den nichtigen Verwaltungsakt erlassen hat, und sobald ein Widerspruchsverfahren anhängig geworden ist auch die Widerspruchsbehörde.
2. Die Durchführung einer Einzelprüfung im Multiple-Choice-Verfahren gemäß der ÄAppO a.F. nach Verstreichen des in den Übergangsregelungen für eine Prüfung nach altem Recht vorgesehenen letzten Prüfungstermins scheitert daran, dass es im Falle einer für einen einzelnen Prüfling durchgeführten Prüfung an den für die Ermittlung der relativen Bestehensgrenzen des § 14 Abs. 6 ÄAp-pO a.F. bzw. des § 43 Abs. 2 Satz 10 ÄAppO n.F. erforderlichen Bezugsgruppen fehlte.
3. Der Grundsatz, dass zum Zwecke der Korrektur einer fehlerhaften Prüfungsentscheidung die Lösung zu wählen ist, die am ehesten geeignet ist, die Folgen der vorangegangenen Rechtsverletzung zu beseitigen, findet seine Grenze dort, wo geltendes Prüfungsrecht verletzt würde.
Erweist sich die bestandskräftige Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis als rechtswidrig, weil die bestehende Rspr. des EuGH (hier zu Rechtsposition eines Familienangehörigen aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80) nicht beachtet wurde, obwohl sie schon im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung bekannt war, kann dieses dafür sprechen, den bestandskräftigen ablehnenden Bescheid gem. § 48 Abs. 1, 5 VwVfG im Rahmen einer Ermessensentscheidung aufzuheben.