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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVwVfG§ 47 Abs. 1 VwVfG 

Entscheidungen zu "§ 47 Abs. 1 VwVfG"

Übersicht

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 13 A 4090/03 vom 27.09.2005

1. Bei der Entscheidung über die Zulassung von Arzneimitteln im sog. pauschalierten Nachzulassungsverfahren nach § 109a AMG besteht regelmäßig für eine Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung durch die Zulassungsbehörde kein Raum, wenn das zuzulassende Arzneimittel einem Stoff oder einer Stoffkombination aus der sog. Traditionsliste entspricht und die dort eingetragenen Anwendungsgebiete übernimmt.

2. Die Festsetzung einer Gegenanzeige, mit der der Anwendungsbereich eines Arzneimittels in Abweichung von dem Zulassungsantrag hinsichtlich der Anwendungsgebiete oder hinsichtlich des Anwenderkreises beschränkt wird, stellt eine an § 25 Abs. 2 AMG zu messende Teilversagung der Zulassung dar.

3. Eine mit der Zulassung verbundene Auflage, die die Aufnahme einer Gegenanzeige in den Text der Packbeilage anordnet, mit der eine Personengruppe faktisch aus dem Anwendungsbereich des Arzneimittels herausgenommen wird, ist nicht durch die Auflagenermächtigungen des Arzneimittelgesetzes gedeckt, wenn die Zulassung selbst unbeschränkt erteilt wurde.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 11 U 36/04 vom 11.01.2005

Geht ein Vermögenszuordnungsbescheid nach Ansicht des Zivilrichters zu Unrecht von der Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums aus, so ist die Verwaltungsentscheidung dahin umzudeuten, dass sie sich auf die aus der Errichtung des Gebäudes ergebende Rechtsstellung, mithin die Nutzerposition des Gebäudeerrichters, bezieht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 9 S 1089/01 vom 25.03.2003

1. Der durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgesprochene Widerruf der Feststellung, dass Abschiebungshindernisse vorliegen, kann in eine erneute Feststellung des Bundesamtes umgedeutet werden, dass keine Abschiebungshindernisse bestehen.

2. Die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt begründen für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland und begründen somit auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (im Anschluss an die Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 -).

3. Die bloße Mitgliedschaft, sei sie auch formal herausgehoben, in einer oppositionellen togoischen Exilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland hat nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo zur Folge und begründen daher auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1998 a.a.O.).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 239/07 vom 26.03.2009


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