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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVwVfG§ 43 Abs. 2 VwVfG 

Entscheidungen zu "§ 43 Abs. 2 VwVfG"

Übersicht

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LB 63/07 vom 23.02.2009

1. Abrundungsverfügungen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassen worden sind, haben mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes ihre Geltung nicht verloren.

2. Änderungen der Eigentumsverhältnisse lassen die Wirksamkeit einer unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassenen Abrundungsverfügung grundsätzlich unberührt.

3. Der Erwerb des Eigentums an weiteren Flächen durch den Eigenjagdbesitzer hat nicht zur Folge, dass sich die Abrundungsverfügung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVwG erledigt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 5.08 vom 25.09.2008

Die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durch Ersatzvornahme führt nicht zu dessen Erledigung, weil von dem Grundverwaltungsakt weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen. Auch die irreversible Vollstreckung steht deshalb dem Eintritt der Bestandskraft des Grundverwaltungsakts nicht entgegen; Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit sind dann im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenerstattungsbescheid unbeachtlich.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 37.08 vom 09.09.2008

Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).

War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 37.08 vom 09.09.2008

Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).

War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 7.08 vom 07.08.2008

1. Die Auslegung eines Bescheids in einem die Anfechtungsklage gegen den Bescheid abweisenden rechtskräftigen Urteil bindet die Beteiligten.

2. Ist dem Halter ein Tier auf Grund einer bestandskräftigen Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommen worden, steht dessen Pflicht, die Kosten der anderweitigen Unterbringung zu tragen, dem Grunde nach fest.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 232/05 vom 23.07.2008

Zur Regelungswirkung eines Bescheides mit dem die Vorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG über das Ruhen von Versorgungsbezügen zur Anwendung gebracht wird.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI-3 Kart 8/07 (V) vom 24.10.2007

1. Die Anfechtungsbeschwerde gegen eine Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG ist nur dann zulässig, wenn der am Entgeltgenehmigungsverfahren der Regulierungsbehörde beteiligte Anfechtende durch die angefochtene Entscheidung auch materiell beschwert ist. An einer materiellen Beschwer fehlt es dem Netznutzer, weil die Netzentgeltgenehmigung nach § 23 a EnWG weder in eine rechtlich geschützte Position des Netznutzers eingreift noch zu unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteilen für ihn führt, denn es handelt sich um eine Höchstpreisgenehmigung, die der zivilrechtlichen Umsetzung bedarf und nicht dem Schutze des einzelnen Netznutzers dient.

2. Die Netzkosten und ihre Bestandteile - und damit auch die Eigenkapitalverzinsung - stehen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GasNEV ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen. Kommt es nicht schon hier zu einer Kappung der Eigenkapitalverzinsung, ist zu prüfen, ob entgegen dem Gebot des § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG bei dem ermittelten Eigenkapital solche Kostenbestandteile Berücksichtigung gefunden haben, die bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht in Ansatz gebracht worden wären.

3. § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG legt der Regulierungsbehörde keine uneingeschränkte Nachweispflicht dahin auf, dass im Falle einer wettbewerblichen Steuerung des Netzbetreibers einzelne Kosten und Kostenbestandteile nicht angefallen wären. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, wenn eine hinreichende, empirisch belegbare Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein konkreter Kostenbestandteil atypisch für wirtschaftliches Verhalten im Wettbewerb und von daher monopolistisch begründet ist.

4. Wird die Regulierungsbehörde zu einer Neubescheidung verpflichtet, so ist sie im Rahmen dieser an einer "Verböserung" anderer nicht angegriffener Kalkulationsansätze und Berechnungsmethoden nicht gehindert.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI-3 Kart 26/07 (V) vom 24.10.2007

1. Die Bundesnetzagentur ist an Beschwerdeverfahren, die eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde betreffen, jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 2 EnWG zu beteiligen, damit eine einheitliche Gesetzeshandhabung gewährleistet wird.

2. Das Verbot von Abschreibungen unter Null tangiert den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht und schränkt auch die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Netzbetreiber nicht unzulässig ein.

3. Die Anwendung des § 6 StromNEV auf Netzübertragungen vor Inkrafttreten des EnWG vom 7. Juli 2005 und der dazu ergangenen StromNEV führt nur zu einer unechten Rückwirkung, der ein gegenüber den Gemeinwohlinteressen vorrangiger Vertrauensschutz nicht entgegensteht.

4. Wird die Regulierungsbehörde zu einer Neubescheidung verpflichtet, so ist sie im Rahmen dieser an einer "Verböserung" anderer nicht angegriffener Kalkulationsansätze und Berechnungsmethoden nicht gehindert.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 11.06 vom 21.06.2007

Ändert die Behörde ihren Zuordnungsbescheid während des Rechtsstreits und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von einem Dritten angefochten wird.

Ist im Beitrittsgebiet ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet und gehörte das "Stammgrundstück" am 3. Oktober 1990 zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Post, so fiel auch die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ins Postvermögen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LB 32/07 vom 11.06.2007

1. Die Vorabentscheidung über die Feststellung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG wird gegenstandslos und erledigt sich nach § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise", wenn ein Zeitbeamtenverhältnis als Stadtrat in Niedersachsen beendet worden ist und der Beamte ohne Unterbrechung in ein neues Zeitbeamtenverhältnis als Bürgermeister berufen wird. Dem steht § 66 Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen.

2. Das im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen eingegangene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis rechtfertigt keine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung mit den als Beamte auf Widerruf eingestellten Referendaren der zweistufigen Juristenausbildung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11318/06.OVG vom 08.02.2007

Ausweisungen von Unionsbürgern, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU wirksam.

Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nur die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 1 U 484/06 vom 06.12.2006

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Betrieb einer Apotheke durch eine EU-ausländische Kapitalgesellschaft wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, wenn die Betriebserlaubnis unter Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot (§ 2 Abs. 1; § 8 ApoG) erteilt wurde.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 18/05 vom 05.04.2006

1. Eine baurechtliche Zustimmung nach der Eigenheimverordnung, die nicht ausgenutzt wurde, geht aufgrund ihres Personenbezugs nicht auf den Grundstückserwerber über.

2. Eine solche Zustimmung kann ihre Wirksamkeit "auf andere Weise" i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG durch Zeitablauf verlieren.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 13 A 4090/03 vom 27.09.2005

1. Bei der Entscheidung über die Zulassung von Arzneimitteln im sog. pauschalierten Nachzulassungsverfahren nach § 109a AMG besteht regelmäßig für eine Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung durch die Zulassungsbehörde kein Raum, wenn das zuzulassende Arzneimittel einem Stoff oder einer Stoffkombination aus der sog. Traditionsliste entspricht und die dort eingetragenen Anwendungsgebiete übernimmt.

2. Die Festsetzung einer Gegenanzeige, mit der der Anwendungsbereich eines Arzneimittels in Abweichung von dem Zulassungsantrag hinsichtlich der Anwendungsgebiete oder hinsichtlich des Anwenderkreises beschränkt wird, stellt eine an § 25 Abs. 2 AMG zu messende Teilversagung der Zulassung dar.

3. Eine mit der Zulassung verbundene Auflage, die die Aufnahme einer Gegenanzeige in den Text der Packbeilage anordnet, mit der eine Personengruppe faktisch aus dem Anwendungsbereich des Arzneimittels herausgenommen wird, ist nicht durch die Auflagenermächtigungen des Arzneimittelgesetzes gedeckt, wenn die Zulassung selbst unbeschränkt erteilt wurde.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 D 24/00 vom 08.06.2004

1. Zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage für Siedlungsabfälle und produktionsspezifische Abfälle.

2. Straßenverkehrslärm durch An- und Abfahrtsverkehr einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage ist dieser außerhalb des Betriebsgrundstückes und seines Ein- und Ausfahrtsbereiches auf öffentlichen Straßen nur gemäß Nr. 7.4 TA-Lärm 1998 zuzurechnen (wie OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003, NVwZ 2004, 366).

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 471/02 vom 27.11.2003

Eine Sicherstellung nach § 26 SächsPolG liegt vor, wenn zum Schutz privater Rechte der Schutz der Sache selbst erforderlich ist; die Beschlagnahme nach § 27 SächsPolG erfolgt demgegenüber, um Einzelne oder die Allgemeinheit vor einer von der Sache selbst ausgehenden Störung zu schützen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG) oder um die missbräuchliche Verwendung einer Sache durch eine festgehaltene oder in Gewahrsam genommene Person zu verhindern (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG).

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 41.00 vom 13.09.2001

1. Die Zulassung als Transplantationszentrum nach § 10 TPG setzt eine bewusste, eindeutige und ausdrückliche Entscheidung der zuständigen Stelle voraus, dass in einem Krankenhaus die Übertragung genau bezeichneter Organe vorgenommen werden darf.

2. Ein Bescheid, durch den vor In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan festgestellt worden ist, enthält keine Zulassung als Transplantationszentrum, wenn er nicht die in § 10 TPG geforderte Entscheidung beinhaltet.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 36.00 vom 21.11.2000

Leitsätze:

Eine für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage genießt nach der endgültigen Aufgabe der Nutzung keinen Bestandsschutz. Das gilt auch, wenn die Anlage aufgrund einer Zustimmung gemäß § 37 BauGB oder eines die Zustimmung ersetzenden Verfahrens nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes errichtet worden ist.

Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung bei ehemals militärisch genutzten Anlagen - auch im Hinblick auf die Ermessensausübung - nach anderen Regeln und Grundsätzen zu beurteilen ist als bei sonstigen baulichen Anlagen, deren Nutzung endgültig aufgegeben worden ist. Der ursprünglich öffentliche Nutzungszweck wirkt nicht über die Beendigung der Nutzung fort.

Beschluss des 4. Senats vom 21. November 2000 - BVerwG 4 B 36.00 -

I. VG Braunschweig vom 17.09.1998 - Az.: VG 2 A 2171/96 -
II. OVG Lüneburg vom 21.01.2000 - Az.: OVG 1 L 4202/99 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 2.99 vom 26.01.2000

Leitsätze:

Die Nachdienenspflicht (§ 24 Abs. 4 ZDG) gilt auch nach der Entlassung aus dem Zivildienst generell bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Dies folgt unmittelbar aus § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZDG.

Der Bestand eines angefochtenen Einberufungsbescheides hängt materiellrechtlich davon ab, daß sich die Verfügbarkeitsentscheidung (Musterungsbescheid, Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid) in der verwaltungsgerichtlichen Prüfung als richtig erweist.

Urteil des 6. Senats vom 26. Januar 2000 - BVerwG 6 C 2.99 -

I. VG Darmstadt vom 18.03.1999 - Az.: VG 1 E 146/99 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 7.98 vom 14.07.1999

Leitsatz:

Hat sich ein Verwaltungsakt durch Aufhebung ex nunc vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so ist eine Klage, die auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit gerichtet ist, nicht an die Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO gebunden.

Urteil des 6. Senats vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 -

I. VG Stuttgart vom 17.07.1996 - Az.: VG 18 K 3442/94 -
II. VGH Mannheim vom 15.10.1997 - Az.: VGH 1 S 2555/96 -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 29.98 vom 23.11.1998

Leitsätze:

Eine widerruflich oder befristet genehmigte Bebauung, bei der die zuständige Behörde stets zu erkennen gegeben hat, daß sie sie nicht auf Dauer genehmigen oder auch nur dulden werde, ist bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht als vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, wenn es (hier: nach Fristablauf) um die Beurteilung der Zulässigkeit eben dieser Bebauung geht.

Ergibt sich aus der vorhandenen Bebauung eine faktische vordere Baulinie, so kann das dazu führen, daß eine dahinter zurückspringende Bebauung sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach der "überbaubaren Grundstücksfläche" nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Beschluß des 4. Senats vom 23. November 1998 - BVerwG 4 B 29.98 -

I. VG Ansbach vom 22.05.1996 - Az.: VG AN 3 K 95.1122 -
II. VGH München vom 15.12.1997 - Az.: VGH 14 B 96.2753 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 11.97 vom 27.03.1998

Leitsatz:

Eine Erledigung "in anderer Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG kann vorliegen, wenn alle Beteiligten übereinstimmend einen früheren Verwaltungsakt für obsolet ansehen und davon ausgehen, daß die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen "Geschäftsgrundlage" zu beurteilen ist.

Urteil des 4. Senats vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 -

I. VG Köln vom 09.01.1996 - Az.: VG 2 K 4031/95 -
II. OVG Münster vom 09.05.1997 - Az.: OVG 7 A 1071/96 -

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VII-Verg 7/08 vom 16.06.2008

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VII-Verg 4/08 vom 30.04.2008

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VII-Verg 3/08 vom 30.04.2008

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 5 N 17.05 vom 04.05.2006

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 A 3.05 vom 24.11.2005

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 2.98 vom 23.09.1998


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