1. Liegen der wahre Wert eines Rückübertragungsanspruches und der dafür gezahlte Kaufpreis über 250 % auseinander, kann auf eine bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf Sittenwidrigkeit geschlossen werden.
2. Der Wert eines Rückübertragungsanspruchs knüpft zwar an den Grundstückswert an, muss mit diesem aber nicht übereinstimmen.
3. Restitutionsbescheide als rechtsgestaltende Verwaltungsakte haben konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben auf Grund der Nebenwirkungen eines Restitutionsbescheides (Tatbestandswirkung) grundsätzlich dessen Existenz und seinen Inhalt zu beachten.
1. Die Anerkennung eines Dienstunfalls bedarf der Schriftform.
2. Ein von der Betriebssportgemeinschaft einer Verwaltungsbehörde auf eigene Veranlassung veranstaltetes Fußballspiel stellt keine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallfürsorgerechts dar.