1. Zu den Voraussetzungen, unter denen aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes abweichend von § 44 a VwGO gegen behördliche Verfahrenshandlungen (hier: Akteneinsicht) isoliert Rechtsschutz begehrt werden kann.
2. Es spricht viel dafür, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Beschränkungen dieses Rechtsmittels durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20 Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - vgl. § 146 Abs. 4 VwGO n.F. - nicht zulässig ist.